Satzung des TRIBUTUM- Lohnsteuerhilfevereins e.V.
Name, Sitz und Arbeitsgebiet Der Verein führt den Namen TRIBUTUM Lohnsteuerhilfeverein. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt danach den Zusatz „e.V.“. Der Verein hat seinen Sitz und Geschäftsleitung in 47239 Duisburg und damit im Bezirk der Oberfinanzdirektion NRW, Köln. Die Geschäftsleitung befindet sich in dem selben Oberfinanzbezirk. Das Arbeitsgebiet des Vereins ist der Geltungsbereich des Grundgesetzes. § 2 Zweck des Vereins Der Verein ist eine Selbsthilfeeinrichtung von Arbeitnehmern. Sein Zweck ist ausschließlich die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 des StBerG. Er ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet und somit ein Idealverein im Sinne des § 21 BGB. § 3 Mitglieder Mitglied kann jeder Arbeitnehmer im Arbeitsgebiet des Vereins werden, der nach § 2 Satz 1 der Satzung durch den Verein beraten werden darf. Andere Personen dürfen Mitglied werden, wenn ihre Mitgliedschaft dazu beiträgt, den gesetzlich festgelegten Vereinszweck zu verwirklichen.
Beginn der Mitgliedschaft
Der Beitritt ist schriftlich zu erklären. Die Mitgliedschaft kann auch für eine zurückliegende Zeit mit rückwirkender Kraft begründet werden. Allen Beitrittswilligen sind vor Abgabe der Beitrittserklärung eine Satzung und eine Beitragsordnung bekannt zu geben und nach Beitritt auszuhändigen. Der Vorstand kann den Beitritt verweigern. Widerspricht der Vorstand dem Aufnahmeantrag eines Beitrittswilligen nicht innerhalb von vier Wochen, so gilt die Mitgliedschaft als bestätigt.
Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder durch Tod.
2. Der Austritt ist nur zum Ende eines jeden Geschäftsjahres möglich (ordentlicher Austritt).
3. Für den Fall einer Beitragserhöhung besteht ein außerordentliches Austrittsrechts. Eine Beitragserhöhung liegt jedoch nicht vor, wenn der Verein wegen Überschreitung der Umsatzgrenzen des § 19 Umsatzsteuergesetz (UstG) Umsatzsteuer abführen hat und sich der Beitrag deshalb um die abzuführende Umsatzsteuer erhöht. Es handelt sich auch nicht um eine Beitragserhöhung in diesem Sinne, wenn es zu einer gesetzlichen Erhöhung der Umsatzsteuer kommt.
4. Der Austritt ist mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten vor Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres, für den Fall des außerordentlichen Austritts drei Monate vor Geltung des erhöhten Mitgliedsbeitrages, schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Dies kann auch elektronischem Wege per Fax oder E-Mail erfolgen.
5. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Satzung oder das Ansehen des Vereins bzw. seiner Mitglieder gröblich verstoßen hat. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand schriftlich unter Angabe von Gründen nach vorheriger Anhörung des Mitgliedes. Das Mitglied hat das Recht, gegen die Ausschlussentscheidung des Vorstandes binnen eines Monats nach Zugang schriftlich Widerspruch beim Vorstand einzulegen. Über den Widerspruch entscheidet dann die nächste Mitgliederversammlung.
6. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher oder – mit Zustimmung des Mitglieds – elektronischer (per E-Mail oder Fax) Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach Absendung der 2. Mahnung mindestens zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht worden ist.
7. Nach Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein. Dies gilt nicht für etwaige Haftpflichtansprüche nach § 15 der Satzung. Gleichzeitig ist das ehemalige Mitglied automatisch aller bekleideten Ämter innerhalb des Vereins enthoben.
Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Vereinsmitgliedschaft berechtigt das Mitglied, sich vom Verein gemäß der Vereinssatzung beraten zu lassen. Das Mitglied ist verpflichtet, alle für die Beratung erforderlichen Unterlagen dem Verein auszuhändigen und Auskünfte zu erteilen. Bei einer Änderung des Wohnsitzes ist dem Verein umgehend die neue Adresse mitzuteilen. Auslagen, die dem Verein aufgrund der Verletzung dieser Pflicht entstehen, sind vom Mitglied zu tragen.
2. Jedes Mitglied kann stimmberechtigt an der Mitgliederversammlung teilnehmen. Im Fall der Verhinderung kann sich ein Mitglied durch ein anderes Vereinsmitglied vertreten lassen.
3. Das Mitglied ist zur Beitragszahlung im Rahmen von § 7 der Satzung verpflichtet.
4. Ein Anspruch auf Ausschüttung des Vereinsvermögens besteht nicht.
5. Die Mitglieder haben nur Anspruch auf Leistungen, soweit diese sich auf das Beitrittsjahr und folgende Jahre sowie auf das Kalenderjahr vor dem Jahr des Beitritts beziehen.
6. Mit dem Vereinsbeitritt willigen die Mitglieder in die Erhebung, Verarbeitung, Speicherung und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten zur Erfüllung des Vereinszweckes ein. Soweit dem Lohnsteuerhilfeverein eine E-Mail-Adresse zur Verfügung gestellt wird, erklärt sich das Mitglied insofern damit einverstanden, dass ihm ausgewählte Informationen im Rahmen des Vereinszwecks per E-Mail übermittelt werden.
Mitgliedsbeitrag TRIBUTUM Lohnsteuerhilfeverein e.V. Vereinssatzung
1. Es wird ein einheitlicher Jahres-Mitgliedsbeitrag sowie eine einmalige Aufnahmegebühr erhoben. Der Mitgliedsbeitrag wird unter sozialen Gesichtspunkten nach unten hin abgestuft.
2. Die Aufnahmegebühr sowie der erste Jahresbeitrag sind beim Eintritt in den Verein zu entrichten. Folgebeiträge sind am 20. Januar eines jeden Jahres fällig. Falls der Mitgliedsbeitrag nicht bis zum 30. April des jeweiligen Jahres eingegangen sein sollte, wird eine Säumnisgebühr von mindestens 5,00 Euro zusätzlich erhoben.
3. Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrages werden in einer Beitragsordnung geregelt, die der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung bedarf. Änderungen in der Beitragsordnung sind ebenfalls von der Mitgliederversammlung zu genehmigen. Die geänderte oder neugefasste Beitragsordnung ist den Mitgliedern vier Monate vor dem Zeitpunkt bekannt zu geben, von dem an sie gelten soll.
4. Neben dem Mitgliedsbeitrag wird für die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach $ 4 Nr. 11 StBerG i.S.d. §2 der Satzung kein besonderes Entgelt erhoben.
5. Die Beitragspflicht besteht unabhängig von der Inanspruchnahme der unmittelbaren Hilfeleistung des Vereins.
6. Der Verein ist berechtigt, Ersatz der Auslagen anlässlich finanzgerichtlicher Verfahren zu verlangen und ist nicht zur Übernahme von Gerichtskosten sowie Leistungen Dritter (wie z.B. Steuerberater oder Rechtsanwälte), verpflichtet. Dies gilt insbesondere, wenn • deren Entstehung auf Gründen beruht, die von den Mitgliedern zu vertreten sind, • ein Rechtsbehelfsverfahren durch den Verein erfolglos geführt wurde und die Mitglieder trotz eines schriftlichen Hinweises über die mangelnden Erfolgsaussichten auf dem Rechtsbehelfsverfahren bestanden haben, • den Mitgliedern als Kläger die Gerichtskosten nach § 37 FGO auferlegt werden, weil Angaben oder Beweismittel verspätet vorgelegt wurden, • zur selben Rechtsfrage in einer Vielzahl von Fällen Gerichtsverfahren durchgeführt werden sollen (Massenrechtsbehelfsverfahren). Über den Auslagenersatz und die Kostentragung entscheidet der Vorstand.
7. Der Beitragsanspruch im Mahnverfahren richtet sich nach der zuletzt erhobenen Beitragsstufe, bei welcher der Verein im Besteuerungsverfahren tätig war. Eine Neufestsetzung des Mitgliedsbeitrages ist möglich, sofern das Mitglied die geänderten Einnahmen per vollständigen Steuerbescheid für das der Beitragserhebung vorausgehende Kalenderjahr nachweist.
8. Geschäftsjahr -Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
9. Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Einem Organ des Vereins können nur Mitglieder des Vereins angehören.
Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. In der Versammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
2. Die Mitgliederversammlung hat mindestens einmal im Jahr stattzufinden. Sie wird vom Vorstand einberufen. Die Einberufung hat schriftlich mit einer Frist von mindestens drei Wochen unter Angabe der Tagesordnung, des Tagungsortes und des Zeitpunktes zu erfolgen. Gleichzeitig ist die Aufsichtsbehörde zu benachrichtigen. Das Einladungsschreiben ist jedem Mitglied einzeln zuzustellen und gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied benannte Adresse gerichtet ist.
3. Der Vorstand hat innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts der Prüfungsfeststellungen an die Mitglieder eine Mitgliederversammlung einzuberufen, in der insbesondere eine Aussprache über das Ergebnis der Geschäftsführung durchzuführen und über die Entlastung des Vorstandes wegen seiner Geschäftsführung während des geprüften Geschäftsjahres zu befinden ist.
4. Auf Verlangen von mindestens 20% aller Mitglieder hat der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung binnen einer Frist von vier Wochen einzuberufen. 5. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Versammlung.
6. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Die Art der Abstimmung entscheidet der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt.
7. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, abgesehen der Vorschriften des § 33 BGB (Satzungsänderung, Änderung des Vereinszwecks) mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
8. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Protokollführer und Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Dem Protokoll ist eine Liste aller Teilnehmer an der Mitgliederversammlung beizufügen.
9. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten ausschließlich zuständig: Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern Genehmigung der Beitragsordnung Genehmigung des Haushaltsplanes Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes Aussprache über das Ergebnis der Geschäftsprüfung Entlastung des Vorstandes Genehmigung von Verträgen, die der Verein mit Vorstandsmitgliedern oder deren Angehörigen (§14 Abs. 1 Nr. 7 StBerG) schließt. TRIBUTUM Lohnsteuerhilfeverein e.V. Vereinssatzung
Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins.
Vorstand
1. Der Vorstand i.S.d. § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden.
2. Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Die Wahl des Vorstands ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gem. § 27 Abs.2 BGB vorzeitig widerruflich. Er bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.
4. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Sofern der Vorstand aus zwei Mitgliedern besteht, ist Einstimmigkeit erforderlich. Bei mehreren Vorstandsmitgliedern sind Beschlüsse mit dem Abstimmungsergebnis zu protokollieren.
5. Vorstandsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung. Nachgewiesene Auslagen und Aufwendungen, die einem Vorstandsmitglied bei Wahrnehmung seiner Aufgaben entstanden sind, können in angemessener Weise erstattet werden. Wird ein Vorstand als Geschäftsführer oder Beratungsstellenleiter vom Verein angestellt, so bedarf es über die Höhe der zu zahlenden Vergütungen der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung. Der Vorstand ist nicht von der Vorschrift des § 181 BGB befreit.
6. Die §§ 664 bis 670 BGB finden für die Geschäftsführung des Vorstandes Anwendung. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen: Führung und Überwachung der laufenden und außerordentlichen Geschäfte des Vereins Bestellung eines Geschäftsführers i.S. von § 30 BGB, sofern der Vorstand die Geschäfte des Vereins nicht selber führt Einrichtung und Betrieb von Beratungsstellen und deren Überwachung im Sinne von § 14 der Satzung Schriftliche Bekanntgabe der wesentlichen Feststellungen des Geschäftsprüfers aus dem Geschäftsprüfungsbericht an alle Mitglieder vor Abhaltung der Mitgliederversammlung und Einberufung der Mitgliederversammlung Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung Wahrnehmung der sich aus dem Steuerberatungsgesetz ergebenden Verpflichtungen gegenüber der Aufsichtsbehörde. Wahrung der Verpflichtungen, die sich aus dem Geldwäschegesetz ergeben § 12 Die Satzungsänderung Die Satzung kann nur in einer Mitgliederversammlung geändert werden, zu der mit dem besonderen Hinweis auf die beabsichtigte Änderung der Satzung eingeladen wurde. Zur Änderung der Satzung bedarf es nach §33 BGB einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder. Zur Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
Verpflichtungen gegenüber der Aufsichtsbehörde
Der Vorstand hat die sich aus dem Steuerberatungsgesetz ergebenden Verpflichtungen für den Verein gegenüber der Aufsichtsbehörde zu erfüllen. Dabei handelt es sich insbesondere um Folgendes:
1. Der Verein hat die Vollständigkeit und Richtigkeit der Aufzeichnungen und der Vermögensübersicht, sowie die Übereinstimmung der tatsächlichen Geschäftsführung mit den satzungsgemäßen Aufgaben des Lohnsteuerhilfevereins jährlich innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Geschäftsjahres durch einen oder mehrere Geschäftsprüfer prüfen zu lassen
2. Zu Geschäftsprüfern können nur die in §22 Abs. 2 StBerG bestellt werden.
3. Personen, bei denen die Besorgnis der Befangenheit oder die Möglichkeit einer Interessenkollision besteht, insbesondere weil sie Vorstandsmitglieder, besondere Vertreter oder Angestellte des Vereins sind, können nicht Geschäftsprüfer sein. Das gilt auch für Personen, die den Verein organisatorisch oder wirtschaftlich beraten oder unterstützen, die Mitglieder des Vereins betreuen oder dies im Prüfungszeitraum getan haben, oder die bei der Führung der Bücher oder Aufstellung der zu prüfenden Unterlagen mitgewirkt haben. Gleiches gilt auch für Personen, die zu den Mitgliedern der Vereinsorgane des Vereins in einem Angehörigenverhältnis i.S. des § 15 AO stehen oder in dem zu prüfenden Geschäftsjahr gestanden haben.
4. Der Verein hat innerhalb eines Monats nach Erhalt des Prüfungsberichts, spätestens jedoch neun Monate nach Beendigung des Geschäftsjahres, eine Abschrift hiervon der zuständigen Aufsichtsbehörde zuzuleiten und innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt des Prüfungsberichts den wesentlichen Inhalt der Prüfungsfeststellungen den Mitgliedern schriftlich bekannt zu geben.
5. Der Verein hat jede Satzungsänderung der zuständigen Aufsichtsbehörde innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung anzuzeigen. Der Änderungsanzeige ist eine öffentlich beglaubigte Abschrift der jeweiligen Urkunde beizufügen. Von bevorstehenden Mitgliederversammlungen ist die Aufsichtsbehörde spätestens zwei Wochen vorher zu unterrichten.
6. Die Vertretungsberechtigten des Vereins haben den zuständigen Aufsichtsbehörden die für die Eintragung oder Löschung im Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine erforderlichen Angaben i.S.d. §§ 7 DVLStHV und 23 Abs. 4 und 5 StBerG innerhalb von zwei Wochen mitzuteilen.
Beratung der Mitglieder
1. Die Beratung der Mitglieder wird nur in Beratungsstellen i.S.d. § 23 StBerG ausgeübt.
2. Die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG wird nur durch Personen ausgeübt, die einer Beratungsstelle angehören. Alle Personen, deren sich der Verein bei der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG bedient, sind zur Einhaltung der in der Satzung bezeichneten Pflichten anzuhalten. Für jede Beratungsstelle wird ein Leiter bestellt; er darf gleichzeitig nur eine weitere Beratungsstelle leiten. Der Beratungsstellenleiter übt die Fachaufsicht über die in der Beratungsstelle tätigen Personen aus. TRIBUTUM Lohnsteuerhilfeverein e.V. Vereinssatzung Seite 4 Eine Beratungsstelle darf Ihre Tätigkeit nur dann ausüben, wenn sie und der / die BeratungsStellenleiter /-in nach Überprüfung der in § 23 Abs. 3 StBerG genannten Voraussetzungen bei der zuständigen Aufsichtsbehörde im Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine eingetragen sind.
3. Zum Leiter einer Beratungsstelle dürfen nur Personen bestellt werden, die a) zu dem in § 3 Nr. 1 StBerG bezeichneten Personenkreis gehören oder b) eine Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf bestanden haben oder eine andere gleichwertige Vorbildung besitzen und nach Abschluss der Ausbildung drei Jahre in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern praktisch tätig gewesen sind oder c) mindestens drei Jahre auf den für die Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG einschlägigen Gebieten des Einkommensteuerrechts in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch tätig gewesen sind; auf die mindestens dreijährige Tätigkeit können Ausbildungszeiten nicht angerechnet werden
4. Die Hilfeleistung in Steuersachen wird im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG sachgemäß, gewissenhaft und verschwiegen ausgeübt. Die Ausübung einer anderen wirtschaftlichen Tätigkeit in Verbindung mit der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG ist nicht zulässig.
5. Die Handakten über die Hilfeleistung für die Mitglieder sind auf die Dauer von zehn Jahren nach Abschluss der Tätigkeit des Vereins aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt jedoch schon vor der Beendigung dieses Zeitraums, wenn der Verein das Mitglied auffordert, die Handakte in Empfang zu nehmen und das Mitglied dieser Aufforderung binnen sechs Monaten, nachdem es sie erhalten hat, nicht nachgekommen ist. Die in anderen Gesetzen als dem Steuerberatungsgesetz getroffenen Regelungen über die Verpflichtung zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen bleiben unberührt.
Haftungsausschluss, Haftpflichtversicherung
1. Bei der Hilfeleistung in Lohnsteuersachen im Rahmen der Befugnis des § 4 Nr. 11 StBerG für die Mitglieder kann die Haftung des Vereins für das Verschulden seiner Organe und Angestellten nicht ausgeschlossen werden.
2. Für die sich aus der Hilfeleistung in Lohnsteuersachen im Rahmen der Befugnis des § 4 Nr. 11 StBerG ergebenden Haftpflichtgefahren (z.B. Beratungsfehler, Verlust von Bearbeitungsunterlagen) schließt der Verein eine Vermögenshaftpflichtversicherung in angemessener Höhe ab (vgl. §§ 9 – 14 DVLStHV).
3. Zuständige Stelle i.S.d. § 158 c Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag ist die OFD NRW, Köln. Ansprüche von Mitgliedern auf Schadenersatz aus der vom Verein in Steuersachen geleisteten Hilfe verjähren nach drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Anspruch entstanden ist. Der Anspruch entsteht mit der Bestandskraft des jeweiligen Steuerbescheides
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