§ 1. Mitgliedsbeitrag
Der Verein erhebt einen jährlichen Mitgliedsbeitrag. Bei Neuaufnahmen wird eine einmalige Aufnahmegebühr erhoben.
§ 2. Beitragsverpflichtung des Mitgliedes
Beitragsverpflichtet ist jedes Mitglied. Der Vorstand kann nach pflichtgemäßem Ermessen einzelne Mitglieder von der Beitragspflicht befreien, wenn die Belange des Vereins hierdurch nicht beeinträchtigt werden.
§ 3. Beitragshöhe
Der Vorstand ist verpflichtet, die Beitragshöhe entsprechend der Geschäftslage festzusetzen. Die Mitgliedsbeiträge sind nach sozialen Gesichtspunkten ausgerichtet. Die Jahresbeträge sind nach einer Beitragsbemessungsgrundlage wie folgt gestaffelt, Anpassungen der Beitragsstufen sind möglich:
Beitragsstufen Summe aller Einkunftsarten Jahresbeitrag:
Grundstufe bis 10.000 40,00 €
Stufe 1 10.001 bis 20.000 60,00 €
Stufe 2 20.001 bis 30.000 80,00 €
Stufe 3 30.001 bis 40.000 100,00 €
Stufe 4 40.001 bis 50.000 120,00 €
Stufe 5 50.001 bis 60.000 140,00 €
Stufe 6 60.001 bis 70.000 160,00 €
Stufe 7 70.001 bis 80.000 180,00 €
Stufe 8 80.001 bis 90.000 200,00 €
Stufe 9 90.001 bis 100.000 220,00 €
Stufe 10 ab 100.001 250,00 €
Bemessungsgrundlage für den Mitgliedsbeitrag sind die Einnahmen aus allen Einkunftsarten einschließlich aller Lohnersatzleistungen, für die der Verein tätig werden darf. Bei Ehegatten, die zusammen veranlagt werden und infolgedessen nur eine Mitgliedschaft begründen, sind die Einnahmen zusammen zu rechnen.
Mit dem Mitgliedsbeitrag sind alle Kosten des Vereins abgegolten, insbesondere alle Einspruchskosten. Der Vorstand ist berechtigt, anfallende Kosten vom Mitglied zu verlangen, wenn das Mitglied eine Rechtsvertretung entgegen dem Rat des Vereins fordert, im Rechtsbehelfsverfahren strittige Angaben macht oder gemacht hat oder geforderte Nachweismittel nicht erbringen kann.
§ 4. Zahlung des Mitgliedsbeitrages
Der Mitgliedsbeitrag ist am 20. Januar eines jeden Jahres fällig. Bei Nichtzahlung bis 30. April eines Jahres wird ein Mahnzuschlag fällig. Für Neumitglieder werden der Jahresbeitrag und die Aufnahmegebühr mit der Aufnahme fällig.
Mitglieder, die die Leistung des Vereins nicht in Anspruch nehmen sind auch zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet, wenn die Mitgliedschaft nicht satzungsgemäß drei Monate vor Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres gekündigt wurde.
§ 5. Zahlungsart
Der Jahresbeitrag ist vor Inanspruchnahme von Leistungen des Vereins zu entrichten. Bei Vorliegen einer Einzugsermächtigung wird der Mitgliedsbeitrag abgebucht.
Duisburg, den 21.05.2022
- Der Vorstand -
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